ᐅ Lärmschutzwand Kosten: Mit diesen Kosten ist zu rechnen [2023]
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Balkongeländer oder -brüstungen dienen primär der Absturzsicherheit, da sie ungewollte Stürze verhindern können. Für Endverbraucher oder Betrachter eines Balkons steht oftmals die Optik einer Balkonbrüstung (z.B. bei einem Ganzglasgeländer) im Vordergrund, während der Sicherheitsaspekt mit den damit verbundenen Vorschriften aus dem Bewusstsein verschwindet.
Obwohl die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer unterschiedliche Angaben enthalten, liegt die festgesetzte Mindesthöhe für Deutschland bei einheitlichen 80 Zentimetern.
Trotz dieser durchgängigen, vom Bund festgelegten Regelung, enthalten die Landesbauverordnungen der Bundesländer unterschiedliche Vorgaben (Siehe auch: Absturzsicherung Fenster Vorschriften). Ein wesentlicher Faktor für diese gesetzliche Festlegung stellt auch die unmittelbare Absturzhöhe dar. Überwiegend wird in den einzelnen Bundesländern eine Höhe von 90 Zentimetern vorgeschrieben, sofern die Absturzhöhe weniger als zwölf Meter beträgt.
Beispielsweise ergeben sich folgende Regelungen nach den jeweiligen Bundesländern:
Die Distanz zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Oberkante des Geländers, bzw. der Brüstung wird als Brüstungshöhe bezeichnet. Dabei sollte beachtet werden, dass diese Höhe bei einem nachträglichen Einbau eines Fußbodens variieren kann. Eine Vergewisserung über die neu entstandene Situation ist notwendig.
Nach technischem Verständnis wird der Höhenunterschied zwischen einer Stand-, bzw. Lauffläche und die unmittelbar darunter liegende breite und tragfähige Fläche als Absturzhöhe definiert. Beträgt diese mehr als 12 m, so muss in den meisten Bundesländern die Brüstungshöhe eines Geländers mindestens 110 cm betragen.
Fraglich ist allerdings, ob die Brüstungshöhe eines Geländers zur bereits vorhandenen Absturzhöhe gezählt werden kann. Somit würde sich eine Absturzhöhe in den meisten Fällen um etwa einen Meter erhöhen.
Oftmals entspricht die vorhandene Altbauweise nicht mehr dem aktuellen gesetzlichen Stand. Hier gibt es allerdings keinen Grund zur Beunruhigung, denn in der Regel müssen Brüstungshöhen von Altbauten nicht angepasst werden.
Allerdings bestehen hier in bestimmten Fällen sicherheitstechnische Ausnahmen, welche jedoch individuell zu klären sind.